DAS GRUNDBUCH
Alles, was Sie über das Grundbuch und darüber hinaus wissen müssen
															Sie möchten eine Immobilie kaufen, oder verkaufen und sind nun auf den Begriff „Grundbuch“ gestoßen und fragen sich, was es damit genau auf sich hat? Oder Sie interessieren sich aus reinem Interesse dafür, was das Grundbuch ist und welchen Zweck es erfüllt? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte über das Grundbuch und dessen Funktion.
Abteilung I: Eigentumsverhältnisse
Abteilung II: Beschränkungen und Lasten
Abteilung III: Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden
Ein berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn ein sachlicher Grund für die gewünschte Einsichtnahme vorliegt, der die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lässt.
Der Nachweis für ein berechtigtes Interesse kann mit einem entsprechendem Dokument nachgewiesen werden, welches den Grund für die Einsichtnahme belegt. Dokumente welche die Anforderung erfüllen könnten:
Ein Kaufvertrag
Ein Mietvertrag
Ein Erbschein
Ein Scheidungsurteil
Ein Grenznachweis
Eine entsprechende Vollmacht zur Einsichtnahme
Der Eigentümer des Grundstücks
Der Inhaber eines eingetragenen Rechts an dem Grundstück
Der Erbe oder Pflichtteilsberechtigte
Der Ehepartner im Zusammenhang mit einer Scheidung
Der Eigentümer eines benachbarten Grundstücks
Der Mieter einer Immobilie
Der beauftragte Immobilienmakler oder Immobiliengutachter
Wirtschaftliches Interesse ist ebenfalls ein berechtigtes Interesse, das Grundbuch einsehen zu dürfen. Kreditgeber und Gläubiger dürfen somit das Grundbuch einsehen, wenn eine Immobilie als Sicherheit für einen Kredit gelten soll, oder ein vollstreckbarer Titel gegen den Eigentümer vorliegt.
Hier finden Sie das für Sie zuständige Grundbuchamt im Großraum Hamburg.
Das Grundbuch ist das einzige öffentliche Register, in dem das Eigentum an einem Grundstück festgestellt werden kann. Die Eintragung im Grundbuch ist ein Nachweis dafür, dass der eingetragene Eigentümer das Grundstück im Volleigentum besitzt.
Auf dem Deckblatt des Grundbuchs (auch Grundbuch Aufschrift genannt), stehen das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk, die Nummer des Blattes und etwaige Schließungs- oder Umschreibungsvermerke.
Fortlaufende Nummer
Gemarkung
Flurstücksnummer
Nutzungsart
Größe
Besondere Angaben
In der Abteilung I des Grundbuchs finden sich alle Informationen zu den Eigentumsverhältnissen der Immobilie. Der Eigentümer, oder die Eigentümergemeinschaft wird dort gelistet und der dazugehörige Eigentumsanteil ausgewiesen, sofern die Eigentümerschaft auf mehrere Personen aufgeteilt ist.
Eigentümer können dabei sowohl natürliche Personen, als auch juristische Personen (z.B. eine GmbH) sein.
Weiterhin wird der Eintragungsgrund erfasst (z.B. Erbschaft, Schenkung, oder Scheidung).
Darüber hinaus finden sich dort außerdem ggfs. besondere Angaben wie Vormerkungen oder Auflassungsvormerkungen, wenn der Eigentumsübergang noch nicht vollzogen ist.
Hier sind einige Beispiele für Eintragungen in Abteilung II des Grundbuchs:
Ein Wegerecht, das einem Nachbarn das Recht einräumt, über das Grundstück zu gehen, um seinen Garten zu erreichen.
Ein Leitungsrecht, das einem Energieversorger das Recht einräumt, eine Stromleitung über das Grundstück zu verlegen.
Ein Nießbrauch, der einem Dritten das Recht einräumt, das Grundstück zu nutzen.
In Abteilung III des Grundbuchs sind die Grundpfandrechte an einem Grundstück eingetragen. Grundpfandrechte sind dingliche Rechte an einem Grundstück, die dem Gläubiger ein Recht auf Verwertung des Grundstücks zur Befriedigung seiner Forderung einräumen.
Art des Grundpfandrechts: Grundschuld oder Hypothek
Gläubiger: Name und Anschrift des Gläubigers
Betrag: Höhe der Forderung
Rang: Rang des Grundpfandrechts im Verhältnis zu anderen Grundpfandrechten
Besondere Angaben: Weitere Informationen zum Grundpfandrecht, z. B. die Beleihungsgrenze
In Deutschland werden folgende Grundbuchrechte unterschieden. Diese Grundbuchrechte sind wichtige Rechtspositionen, die den Inhabern des Rechts bestimmte Rechte und Pflichten einräumen.
Das Eigentumsrecht ist das umfassendste Grundbuchrecht. Es berechtigt den Eigentümer, das Grundstück nach seinem Belieben zu nutzen und zu bewirtschaften. Der Eigentümer kann das Grundstück verkaufen, vermieten oder verpachten. Er kann auch Gebäude auf dem Grundstück errichten oder abtragen.
Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht, das einem Erbbauberechtigten das Recht einräumt, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Das Erbbaurecht wird für einen bestimmten Zeitraum, in der Regel zwischen 75 und 99 Jahren, eingeräumt. Nach Ablauf des Erbbaurechts geht das Eigentum an dem Gebäude auf den Grundstückseigentümer über.
Grundbuchänderungen sind alle Änderungen der Eintragungen im Grundbuch. Sie können durch Eintragung, Löschung oder Änderung von Grundbuchrechten oder Grundbuchbelastungen erfolgen.
Eine Eintragung ist die Aufnahme einer neuen Eintragung in das Grundbuch. Sie kann z. B. erfolgen, wenn ein Grundstück verkauft wird, ein Erbbaurecht eingeräumt wird oder eine Grundschuld eingetragen wird.
Eine Löschung ist die Entfernung einer bestehenden Eintragung aus dem Grundbuch. Sie kann z.B. erfolgen, wenn ein Grundstück veräußert wird, ein Erbbaurecht oder eine Grundschuld erlischt.
Das Grundbuch ist ein äußerst wichtiges Dokument für Immobilienbesitzer und -käufer. Es gibt wesentliche Auskunft über die Eigentumsverhältnisse, Belastungen und Rechte an einem Grundstück. Daher ist es wichtig, sich vor dem Kauf oder Verkauf einer Immobilie ausgiebig über das Grundbuch zu informieren. Aus diesem Grund sollte der Grundbuchauszug immer so aktuell wie möglich sein, denn was im Grundbuch eingetragen ist, hat aktuell rechtliche Gültigkeit.
